"Wesentliche Änderungen
durch
die
EnEV 2009" (Auszug)
• Bei der
Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
wird die Obergrenze für den zulässigen
Jahres-Primärenenergiebedarf um etwa 30%
gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss
um etwa 15% besser als nach EnEV 2007 sein.
• Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende
Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der
Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen.
Entweder werden bei größeren baulichen
Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach,
Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese
Bauteile um durchschnittlich 30% verbessert;
oder nach der Sanierung muss der
Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30%
verringert und die Gebäudehülle um 15%
verbessert worden sein.
• Die Dämmung
ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende
2011 vorzunehmen. Für die Wärmedämmung oberster
nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ
Dachdämmung) steigen die Qualitätsanforderungen von
bisher 0,30 W/(m2K) auf 0,24 W/(m2K).
• Bei Nachtstromspeicherheizungen greift ab 2020
stufenweise eine Pflicht zur Außerbetriebnahme
(nicht bei Fußbodenheizungen) mit einem Alter von
mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit
solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude
mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude
mit mehr als 500 m2 Nutzfläche). Die Pflicht
entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach
der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder
öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen
(z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die
Aufwendungen durch die Einsparungen nicht
erwirtschaftet werden können.
• Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein,
Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem
Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder
anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten
eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer
Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Auf verlangen sind die Unternehmererklärungen der
zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzulegen.
• Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die
EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an
heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter
Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde)
beauftragt. Alternativ kann der Eigentümer auch die
Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von
Unternehmererklärungen gegenüber dem
Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
• Vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige)
Verstöße gegen bestimmte Neubau- und
Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die
Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung
von Energieausweisen sind künftig eine
Ordnungswidrigkeit.
Wie immer:
Ihr
Peter Kodisch
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